Corona-Verordnung
Nach der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung –CoronaVO) gilt in den Räumen im Kinder- und Jugendtreff Diezenhalde grundsätzlich ein
Zutritts-und Teilnahmeverbot
für Personen,
- die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder
- die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen dieses Zutritts- oder Teilnahmeverbot stellt nach § 19 Ziffer 5 CoronaVO eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz1a Nummer24 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.